- Mund-Nasen-Schutz:
Schüler*innen, Lehr- und Verwaltungspersonal tragen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume, also außerhalb des Unterrichts, MNS gem. § 19 (2)
- Testung Schüler*innen:
Ungeimpfte Schüler*innen, also jene mit fehlender Impfung bzw. fehlender Vollimmunisierung (Impfpass vorweisen!) müssen weiterhin PCR-Tests vorweisen können, also 3 Mal getestet werden. Max. 2 Mal darf ein Antigentest eine Ausnahme (kein Testergebnis erhalten, verlängertes Wochenende und Ferien mit Besuch im Ausland bzw. nachweislich keiner Möglichkeit zur PCR-Testung) sein. Externe Zertifikate von befugten Stellen werden anerkannt.
Auch bereits geimpfte bzw. vollimmunisierte Schüler*innen KÖNNEN weiterhin an den Testungen teilnehmen – sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Eine freiwillige Beteiligung an den PCR-Tests wird von unserer Seite empfohlen. Dies gilt auch für Genesene (die in den letzten 6 Monaten an COVID-19 erkrankt war),wenn eine entsprechende Bestätigung einer befugten Stelle (ärztliche Bestätigung, positiver Laborbefund, Erkrankungsbescheid) der Schulärztin vorgelegt werden kann, die besagt, dass sie geimpften bzw. vollimmunisierten Personen gleichgestellt werden können. Dies gilt auch für genesene Schüler*in mit Nachweis für neutralisierende Anti-Körper, der nicht älter als 3 Monate ist. (Laborbefund, ärztliche Bestätigung, die der Schulärztin vorgelegt werden kann)
Geimpfte SchülerInnen (Impfpass) bzw. Vollimmunisierte:
o Zweitimpfung: ab dem Tag der Zweitimpfung bis max. 9 Monate danach
o Impfung mit nur einem Impfstich: ab dem 22. Tag nach der Impfung bis max. 9 Monate danach
o Impfung mit nur einem Impfstich, wenn zumindest 21 Tage davor eine bestätigte Covid-19-Erkrankung vorlag bis max. 9 Monate nach der Impfung.
Die Wiener Gesundheitsbehörden empfehlen jedoch allen Personen – auch wenn sie geimpft oder genesen sind – an regelmäßigen Testungen teilzunehmen! Genesene Personen sollen jedoch erst 90 Tage nach Erkrankungsbeginn mit PCR-Methode testen.
- Externe Personen:
- 3-G-Nachweis und Tragen eines MNS während des gesamten Aufenthalts gem. § 21 (1)
- Elterngespräche sind unter Einhaltung der Bestimmungen für Externe zulässig.
- Schulveranstaltungen und bzw. schulbezogene Veranstaltungen:
Einhaltung der Hygienevorschriften vor Ort gem. § 20 (1)
Vor der Entscheidung ist eine Risikoanalyse zu erstellen gem. § 20 (2), die in der Direktion abgegeben werden muss.
- Auswirkungen auf einzelne Gegenstände:
- Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten nach Möglichkeit im Freien, beim Unterricht in geschlossenen Räumen erhöhter Sicherheitsabstand vom 2 Meter gem. § 22 (2)
- Bewegung und Sport nach Möglichkeit im Freien; beim Unterricht in geschlossenen Räumen, Sicherheitsabstand von 1 Meter gem. § 22(2)
- Konferenzen und Treffen von schulpartnerschaftlichen Gremien
Diese können in Präsenz und unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) stattfinden.
Das Team der Feldgasse